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AUS- UND WEITERBILDUNG

Förderung der Berufsausbildung

Förderung der beruflichen Bildung / Antragstellung über die Sächsische Aufbaubank (SAB)

Am 27. Mai 2010 trat die neue ESF-Richtlinie Berufliche Bildung / 2010 in Kraft (Sächsisches Amtsblatt Nr. 21 vom 27. Mai 2010).

Achtung: Verwenden Sie bitte immer die aktuellen Vordrucke der SAB!
(Quelle: www.sab.sachsen.de)

1. Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen

  • Förderung benachteiligter Ausbildungsplatzbewerber
    - Absolventen BVJ, BGJ o. ä. berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung
    - junge Mütter und Väter bis Vollendung des 30. Lebensjahres ohne Berufsabschluss
  • Zuwendung max. 4.000 Euro
  • für Unternehmen mit Sitz bzw. Niederlassung in Sachsen
  • die Auszubildenden müssen ihre Ausbildungsstätte in Sachsen haben

Bitte reichen Sie diesen Antrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ein!

2. Förderung der Verbundausbildung

  • Förderung von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen
  • 110,00 –/Teilnehmer und Woche
  • die Auszubildenden müssen ihre Ausbildungsstätte in Sachsen haben

Bitte halten Sie die generelle Einreichungsfrist der Anträge von 8 Wochen vor Beginn des Lehrgangs ein!


3. Förderung von Internationalen Kompetenzen (Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse)

  • Förderung von Unternehmen und Trägern mit Sitz bzw. Niederlassung in Sachsen
  • die Auszubildenden müssen ihre Ausbildungsstätte in Sachsen haben
  • Keine Anrechnung der Ausbildungstage im Ausland auf die Verbundausbildung im Inland
  • Vorlage eines mit der IHK abgestimmten Ausbildungsplanes für den Auslandsaufenthalt
  • 110,00 –/Teilnehmer und Woche
  • Ausgaben für Aufenthalt im Ausland (Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten vor Ort, Versicherung) sind förderfähig bis zur Höhe des Höchstsatzes je Dauer des Auslandsaufenthaltes und Zielland "LEONARDO DA VINCI Mobilität"
    (www.na-bibb.de)
  • In Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt können der Erwerb von Sprachkenntnissen und Interkulturellen Kompetenzen im Inland gefördert werden

Achtung:
Im Programm „Ausland” muss zwingend der Bescheid bzw. die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn abgewartet werden, bevor mit der Maßnahme begonnen werden darf.



4. Zusatzqualifikationen

  • Förderung von Unternehmen und Trägern mit Sitz bzw. Niederlassung in Sachsen
  • die Auszubildenden müssen ihre Ausbildungsstätte in Sachsen haben
  • Informationen erhalten Sie unter www.sab.sachsen
  • Für Rückfragen stehen Ihnen die Berater der Sächsischen Aufbaubank-Förderbank zur Verfügung,
    Tel.: 0351/4910-4930.

Verbundausbildung und Kurzarbeit Am 27. Mai 2010 trat die neue ESF-Richtlinie Berufliche Bildung / 2010 in Kraft (Sächsisches Amtsblatt Nr. 21
vom 27. Mai 2010).

Unternehmen, die gemäß §§ 169 ff. SGB III Kurzarbeit angezeigt haben und die nachweisen, dass aufgrund des Arbeitsausfalls die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Unternehmen nicht mehr gewährleistet ist, können von der bisherigen Splittung auf die Ausbildungsjahre und den bisherigen Obergrenzen zur Verweildauer von 47 Wochen (gewerblich-technische Berufe) bzw. 20 Wochen (übrige Berufe) abweichen.

Anträge sind vom Antragsteller extra "wegen Kurzarbeit" zu kennzeichnen, um sie gesondert bearbeiten zu können. Dem Antrag ist der Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit (gemäß § 173 Abs. 3 SGB III) beizufügen.

Ausbildungsbonus

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist der Ausbildungsbonus für sogenannte „Altbewerber” am 30.08.2008 in Kraft getreten.

Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 01. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2010 begonnen werden und förderungsbedürftige Jugendliche betreffen, die seit längerem arbeitslos sind.
Um den Bonus zu erhalten muss vor Beginn der Ausbildung der Antrag gestellt werden.

Der Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen berät bei der Antragstellung. Hierzu wurde die bundesweit einheitliche Telefonnummer: 01801 664466 (Festnetzpreis 3,9 Cent/Minute; Mobilfunktarife können abweichen) geschaltet.

Änderung beim Ausbildungsbonus:
Anwendung des Ausbildungsbonus bei der Vermittlung von Auszubildenden aus insolventen Betrieben, BGBl. Teil I, Nr. 42, Artikel 2 Nr. 7 vom 21. Juli 2009.

Bildung von A - Z

DOKUMENT-NR. 9944

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