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AUS- UND WEITERBILDUNG

Zeugnis / Beglaubigungen

Das Zeugnis:

Für eine bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer gem. § 34 (2) Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Prüfungszeugnis.
Analog gilt dies für bestandene Prüfungen gem. § 46 BBiG Berufliche Fortbildung, gem. § 44 BBiG Zusatzqualifikation, gem. § 44 in Verbindung mit § 48 BBiG Behinderte und gem. Ausbildereignungsverordnung.

Die Angaben auf den Zeugnissen sind in der jeweiligen Prüfungsordnung, in den jeweiligen Besonderen Rechtsvorschriften bzw. in den jeweiligen Rechtsverordnungen festgeschrieben.

Die Angaben auf dem Zeugnis unterliegen dem Datenschutz. Sie werden nicht veröffentlicht.

Die Zeugnisse für eine bestandene Prüfung werden dem Absolventen zeitnah mit der Feststellung des Gesamtergebnisses zugestellt.

Bei Verlust eines Zeugnisses stellt die prüfende Stelle auf Antrag eine Zweitschrift aus. Die Anfertigung ist gebührenpflichtig. Die entsprechende Gebühr ist dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Chemnitz zu entnehmen.

Beglaubigungen:

Die Beglaubigung ist eine gesetzlich besonders geregelte Form der Bescheinigung. Beglaubigt werden können:

  • Unterschriften und
  • Abschriften bzw. Kopien.

Die Industrie- und Handelskammern sind gesetzlich befugt, amtliche Beglaubigungen vorzunehmen. Im Rahmen des Geschäftsbereiches Bildung werden Zeugnisse der Industrie- und Handelskammer Chemnitz (mit Vorlage im Original) beglaubigt. Ein persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich.

Beglaubigungen sind kostenpflichtig. Die Kosten sind dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Chemnitz zu entnehmen.

DOKUMENT-NR. 1521

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