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AUS- UND WEITERBILDUNG

Unterstützung Auszubildender aus insolventen Betrieben

Unterstützung von Auszubildenden aus insolventen Betrieben

Die Paktpartner haben sich verstärkt dafür eingesetzt, dass Auszubildende aus insolventen Betrieben ihre Ausbildung fortsetzen können.

Am 10. Juli 2009 hat der Bundesrat dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze” zugestimmt.

Im Rahmen dieses Artikelgesetzes wurden auch die Kriterien zur Anwendung des Ausbildungsbonus bei der Vermittlung von Auszubildenden aus insolventen Betrieben geändert:

  1. Es entfällt die Voraussetzung, dass Auszubildende aus insolventen Betrieben individuelle Vermittlungshemmnisse aufweisen müssen.
  2. Es entfällt das Zusätzlichkeitskriterium, d.h. der Betrieb, der Auszubildende aus insolventen Betrieben aufnimmt, muss damit nicht zusätzlich, also mehr als im Durchschnitt der letzten drei Jahre, ausbilden.

Damit besteht künftig bundesweit die Möglichkeit, die Übernahme von Lehrlingen aus insolventen Betrieben finanziell zu fördern. Die Entscheidung, ob Betriebe bei Aufnahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben finanziell mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden, liegt weiterhin im Ermessen der Arbeitsagenturen und ist keine Pflichtleistung.

Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit ist der Arbeitgeberservice:
Arbeitgeberservice-Hotline 01801/66 44 66

Dieses Änderungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 42, Artikel 2 Nr. 7 am 21. Juli 2009 veröffentlicht worden (Änderung beim Ausbildungsbonus).

DOKUMENT-NR. 15224

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