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AUS- UND WEITERBILDUNG

Merkblatt Berichtsheftführung

Merkblatt über das Führen von Berichtsheften in der Form von Ausbildungsnachweisen

Das Führen von Berichtsheften hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, die der Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Chemnitz in seiner Sitzung am 29.05.1991 beschlossen hat:

  • Es ist sicherzustellen, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten (Auszubildender, Ausbildungsstätte, Berufsschule und gesetzlicher Vertreter des Auszubildenden) in einfacher Form (stichwortartige Angaben) im Ausbildungsnachweis festgehalten wird. Das bezieht sich sowohl auf ausgeübte Tätigkeiten in der betrieblichen als auch auf erworbene Kenntnisse in der schulischen Ausbildung.
  • Den Ausbildungsnachweisen sind die Ausbildungsordnungen zugrunde zu legen. Der Ausbildungsnachweis soll der Systematisierung der Berufsausbildung dienen.
  • Der Auszubildende hat den Ausbildungsnachweis nach den hierzu gegebenen Erläuterungen (in den Ausbildungsnachweisen) zu führen. Über die Anfertigung ergänzender Fachberichte entscheidet der Ausbilder.
  • Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden im allgemeinen täglich, jedoch mindestens wöchentlich zu führen. Der Ausbildende oder der Ausbilder gemäß § 14 Abs.1 Nr. 4 BBiG hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden sowie die Berufsschule in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen können.
  • Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 BBiG. Eine Bewertung in der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
  • Eine spezielle Form der Ausbildungsnachweise wird nicht vorgeschrieben. Es können die in den einschlägigen Verlagen hergestellten, für die Ausbildung jeweils zweckmäßigsten Vordrucke verwendet werden.

Für die Ausbildung in gewerblich-technischen Berufen empfiehlt sich die Verwendung solcher Vordrucke, die eine tägliche Eintragung der ausgeübten Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse ermöglichen.

Für die Ausbildung in kaufmännischen und dienstleistenden Berufen sollten Vordrucke verwendet werden, die eine wöchentliche Eintragung der ausgeübten Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse ermöglichen.

DOKUMENT-NR. 982

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