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Verfahrensordnung Schlichtungsausschuss
(PDF, 19 KB) (Dokument-Nr.: 15484)
Externe Links
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Gesetze im Internet (Link: http://bundesrecht.juris.de/index.html)
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Schlichtungsausschuss
Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz hat gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des Kammerbezirkes einen Schlichtungsausschuss errichtet. Dieser setzt sich paritätisch aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden (bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters) tätig. Vor Antragstellung empfiehlt die Kammer den Vertragsparteien, sich zunächst mit den Ausbildungsberatern der Kammer in Verbindung zu setzen, um Streitigkeiten bereits im Vorfeld einer Klärung zuzuführen.
Die Anrufung des Ausschusses erfolgt durch einen formgebundenen Antrag! Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Bei Bestehen eines Schlichtungsausschusses muss vor der Klageerhebung beim Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuss zwingend vorausgegangen sein.