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Steuerliche Förderung
Fort- oder Weiterbildungskosten sind Werbungskosten und können
damit bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit
abgezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei den
Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit bereits ein
Werbungskostenpauschalbetrag pro Jahr vom Finanzamt angesetzt
wird.
Eine unbeschränkte Berücksichtigung von Fort- und
Weiterbildungskosten ist damit nur möglich, falls bereits
anderweitig Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages angefallen
sind. (z. B. durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Ansonsten können die Fort- und Weiterbildungskosten nur
berücksichtigt werden, sowie sie den Pauschbetrag übersteigen.
Fort- oder Weiterbildungskosten sind alle Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Dies dürfte in der Regel für alle unsere Veranstaltungen zutreffen. Zu diesen Kosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Besuch der Veranstaltung anfallen, z. B. auch Fachbücher, Prüfungsgebühren und die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort.
Erhalten Sie von Dritten einen Zuschuss zu Ihren Fort- oder Weiterbildungskosten (z. B. Arbeitsagentur oder von ihrem Arbeitgeber), so reduzieren sich dadurch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen.
Fort- und Weiterbildungskosten sind in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das Gleiche gilt für erhaltene Zuschüsse, d. h., sie mindern in dem Jahr die steuerlich absetzbaren Aufwendungen, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen.
Sofern hierüber bei der Erstellung der Jahressteuererklärung Fragen bestehen, kann auch das örtlich zuständige Finanzamt bzw. ein Steuerberater weiterhelfen.