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UMFRAGE

Beteiligungsmöglichkeit: Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Mit der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen wird die IVU-Richtlinie (RL über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) novelliert und mit sechs sektoralen Richtlinien zusammengefasst (Großfeuerungsanlagen-RL, Abfallverbrennungsanlagen-RL, Lösungsmittel-RL, drei Titandioxid-RL).
Die IED-Richtlinie muss bis zum 07.01.2013 in das nationale Recht umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat zunächst zwei Regelungspakete als Entwürfe vorgelegt:
Entwurf 1:         das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (betrifft insbesondere das BImSchG, das WHG und das KrW-/AbfG) und
Entwurf 2:         die Erste Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (betrifft insbesondere 4. BImSchV und 9. BImSchV).
Beide Entwürfe finden Sie unter: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/48058.php.

Ihre Anmerkungen zu den Entwürfen leiten Sie uns bitte bis spätestens 20.12.2011 zu (thalheim@chemnitz.ihk.de), so dass wir Sie in die Anhörung beim BMU im Januar 2011 mit einbringen können.

Nachstehend haben wir die 10 wichtigsten Regelungen kurz für Sie zusammengefasst:

1. Den BVT-Merkblättern (Merkblätter über beste verfügbare Techniken) soll mit der Novellierung der IVU-Richtlinie eine größere Bedeutung zukommen. Sie werden auch zukünftig unter Beteiligung der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten sowie von Vertretern der Industrie und von Naturschutzverbänden entwickelt werden. In einer zweiten Stufe werden aus den BVT-Merkblättern dann unter Beteiligung nur noch der Kommission und der Mitgliedstaaten sogenannte BVT-Schlussfolgerungen erarbeitet werden. Die BVT-Schlussfolgerungen werden unter anderem Bandbreiten für Emissionsgrenzwerte enthalten, die „unter normalen Betriebsbedingungen“ eingehalten werden müssen.

Die Neuregelungen und Erläuterungen hierzu finden Sie in Entwurf 1 auf den Seiten 1f. und 2f. sowie auf den Seiten 32ff., 38ff., 72 und 74f.

2. Neu eingeführt wird die Verpflichtung für den Betreiber, bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Anlage einen sogenannten „Bericht über den Ausgangszustand“ vorzulegen. Diese Verpflichtung betrifft Anlagen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 3 der Gefahrstoffverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; sog. CLP-Verordnung) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand muss Informationen über den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück enthalten.

Sie finden die Neuregelung und die Erläuterungen hierzu in Entwurf 2, Seite 31f. und Seite 87f. und Seite 109f.

3. Der Bericht dient als Grundlage für die Rückführungspflicht des Betreibers bei der Stilllegung des Betriebs. Der Betreiber ist nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 BImSchG verpflichtet, mindestens einen ordnungsgemäßen Zustand des Anlagengrundstücks bei Betriebsstilllegung zu gewährleisten. Zusätzlich dazu muss er diejenigen Verschmutzungen, die nach dem 07.01.2013 durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand eingetreten sind, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beseitigen.

Sie finden die Neuregelung und Erläuterungen hierzu in Entwurf 1, Seite 2, Seite 40f. und Seite 73f.

4. Neu eingeführt wird die Verpflichtung für die Behörde, sowohl das Vorhaben als auch diejenigen Antragsunterlagen, die elektronisch vorgelegt werden, auch im Internet zu veröffentlichen.

Die Neuregelung sowie Erläuterungen hierzu finden Sie in Entwurf  1 auf den Seiten 3 und den Seiten 53ff. Korrespondierend hierzu werden auch die Vorschriften der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geändert.

Die Neuregelungen und Erläuterungen hierzu finden Sie in der Anlage 2 auf den Seiten 31, 32f. und auf den Seiten 92ff. sowie auf den Seiten 136ff.

5. In § 31 BImSchG neu eingeführt wird eine jährliche Berichtspflicht des Anlagenbetreibers über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und über sonstige erforderlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der jeweilig dem Betreiber erteilten Genehmigungsauflagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG.

Die Regelung und Erläuterungen hierzu finden Sie in Entwurf  1 auf den Seiten 6f. und den Seiten 80f.

6. Zukünftig soll die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Genehmigungsauflagen besser überprüft und überwacht werden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, ein System an Umweltinspektionen einzuführen.

Die Neuregelungen und Erläuterungen hierzu finden Sie auf den Seiten 8ff., 34f., 39f. und auf den Seiten 60ff.

7. Besonders wichtig – auch und gerade für Betreiber von Altanlagen – ist die neue Überprüfungspflicht in § 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG, nach der eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung so rechtzeitig vorzunehmen ist, dass die Einhaltung der Genehmigung bei Anlagen der IED-Richtlinie innerhalb von vier Jahren und bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sichergestellt ist. Dies bedeutet auch für Altanlagen, dass die Emissionsbandbreiten, die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegt werden, innerhalb von vier bzw. sechs Jahren nach deren Veröffentlichung einzuhalten sind.

Die Neuregelung und Erläuterungen hierzu finden Sie auf den Seiten 8, 39f. und 60ff.

8. Besondere Beachtung verdienen auch die Übergangsregelungen im BImSchG. In § 67 Absatz 5 BImSchG ist vorgesehen, dass die aus der Umsetzung der IED-Richtlinie resultierenden neuen Anforderungen auch von Altanlagen zu erfüllen sind sowie ebenfalls von Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzung bereits genehmigt sind oder für die ein vollständiger Genehmigungsantrag vorliegt. Diese vorgenannten Anlagen müssen die Anforderungen ab dem 07.01.2014 erfüllen. Diejenigen Anlagen, die erstmalig dem Anhang I der IED-Richtlinie unterfallen, müssen die neuen Anforderungen ab dem 07.07.2015 einhalten.

Die Neuregelung hierzu sowie Erläuterungen finden Sie in der Anlage 1 auf den Seiten 13 und 68.

9. Die Umsetzung der Richtlinie führt zudem zu Änderungen im Wasserrecht und im Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Im Wasserrecht bitten wir ein besonderes Augenmerk zu legen auf die neu zu erlassende Bundesverordnung über Industrieemissionen Wasser (IE VO Wasser) und deren Anwendungsbereich.

Erläuterungen hierzu finden Sie in Entwurf  1 auf den Seiten 42ff. und die neue Bundesverordnung in Entwurf  2 auf den Seiten 59ff. sowie Erläuterungen hierzu auf den Seiten 95 ff. und auf den Seiten 154ff.

10. Im Regelungspaket zur Änderung der verschiedenen Durchführungsverordnungen zum BImSchG (Anlage 2) weisen wir besonders auf die Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und dort insbesondere auf die Neufassung der Anlagenliste hin.

Die Neufassung und Erläuterungen hierzu finden Sie in Entwurf  2 auf den Seiten 3ff. und den Seiten 93f.

DOKUMENT-NR. 106937

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