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ENERGIEPOLITIK

Netzentgeltbefreiung für Großverbraucher

Große Stromabnehmer können sich künftig auf Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) vollständig von Netzentgelten befreien lassen.
Die Festlegung der Netzagentur nach § 19, Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gilt ab dem 1. Januar 2012.

Voraussetzung für die Befreiung ist ein Jahresstromverbrauch
von 10.000 MWh bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden
(Jahresverbrauch geteilt durch die maximal verwendete Leistung) an einer Abnahmestelle.

Insgesamt werden nun 440 Mio. Euro für 2012 auf alle übrigen Verbraucher gewälzt. Die Höhe der Belastung wird nach drei Gruppen unterschieden:

1) Endkunden mit einem Verbrauch bis zu 100 MWh bezahlen für 2012 eine Umlage von 0,151 Cent/kWh

2) Endkunden mit einem höheren Verbrauch werden für den Anteil, der über 100 MWh hinausgeht mit höchstens 0,05 Cent/kWh belastet

3) Endkunden aus dem produzierenden Gewerbe, deren Stromkosten mehr als 4 Prozent des Umsatzes betragen, müssen eine Umlage von höchstens 0,025 Cent/kWh für über 100 MWh hinausgehende Strombezüge bezahlen.
Auf Verlangen des Netzbetreibers müssen solche Unternehmen den Stromkostenanteil nachweisen. Das kann durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geschehen (analog § 9, Absatz 7 KWK-Gesetz).

Die Umlage gilt, anders als ursprünglich geplant, nicht rückwirkend für 2011.
Die Höhe der Umlage für 2013 wird Ende 2012 ermittelt.

DOKUMENT-NR. 107171

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