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Förderung der Berufsausbildung

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Ansprechpartner:

Christine Hrubesch
Tel.: +49 371 6900-1452

Dokument-Nummer: 9944

Ausbildungsbonus

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist der Ausbildungsbonus für sogenannte „Altbewerber“ am 30.08.2008 in Kraft getreten.

Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 01. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2010 begonnen werden und förderungsbedürftige Jugendliche betreffen, die seit längerem arbeitslos sind.
Um den Bonus zu erhalten muss vor Beginn der Ausbildung der Antrag gestellt werden.

Der Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen berät bei der Antragstellung. Hierzu wurde die bundesweit einheitliche Telefonnummer: 01801 664466 (Festnetzpreis 3,9 Cent/Minute; Mobilfunktarife können abweichen) geschaltet.

Änderung beim Ausbildungsbonus:
Anwendung des Ausbildungsbonus bei der Vermittlung von Auszubildenden aus insolventen Betrieben, BGBl. Teil I, Nr. 42, Artikel 2 Nr. 7 vom 21.0Juli 2009.


Weitere Änderungen in der Förderung der beruflichen Bildung

Ab 01. Januar 2008 traten einige Änderungen in der Förderung der beruflichen Bildung in Kraft: 
Grundlage: ESF-Richtlinie Berufliche BIldung vom 31. Juli 2007, Sächsisches Amtsblatt Nr. 36 

1. Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen - Achtung -  Aktuelle Änderung
    
In Abstimmung mit dem Richtlinienverantwortlichen wurde festgelegt, dass im Förderprogramm "Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen" eine Antragstellung nur bis unmittelbar nach Ablauf der Probezeit möglich ist. Spätere Antragstellungen können nur noch berücksichtigt werden, wenn der Kunde dafür nachvollziehbare Gründe benennen kann.
Wichtig ist, dass die Anträge zeitnah nach Beginn der Ausbildung durch die Unternehmen gestellt werden.

  • Zuwendung max. 4.000 Euro
  • Förderung von Großunternehmen - Wegfall der KMU-Prüfung
  • Keine Förderung für Jugendliche mit "Einstiegsqualifizierung"
  • Geförderte Azubis müssen Hauptwohnsitz in Sachsen haben 

2. Förderung der Verbundausbildung - Achtung - Aktuelle Änderung wegen Kurzarbeit

Richtlinie des SMWA zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung, vom 01. Juli 2009, Sächsisches Amtsblatt Nr. 30 vom 23. Juli 2009.

Unternehmen, die gemäß §§ 169 ff. SGB III Kurzarbeit angezeigt haben und die nachweisen, dass aufgrund des Arbeitsausfalls die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Unternehmen nicht mehr gewährleistet ist, können von der bisherigen Splittung auf die Ausbildungsjahre und den bisherigen Obergrenzen zur Verweildauer von 47 Wochen (gewerblich-technische Berufe) bzw. 20 Wochen (übrige Berufe) abweichen (vgl. oben genannte Richtlinie, Anlage 5, Punkt 1.2.).

Anträge sind vom Antragsteller extra "wegen Kurzarbeit"  zu kennzeichnen, um sie gesondert bearbeiten zu können. Dem Antrag ist der Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit (gemäß § 173 Abs. 3 SGB III) beizufügen.

Die IHK leitet, wie gehabt, alle Anträge an die SAB zur Prüfung und Bearbeitung weiter.

  • Förderung von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern
  • 2 Wochen mehr geförderte Verbundausbildung möglich
  • 110,00 €/Teilnehmer und Woche
  • Geförderte Azubis müssen Hauptwohnsitz in Sachsen haben

Achtung:
Wir möchten Sie bitten, trotz der in der o.g. Richtlinie unter 2.5.1. (S. 1208 f.) aufgeführten Möglichkeiten, die generelle Einreichungsfrist der Anträge von 8 Wochen einzuhalten.

3. Förderung von Auslandsaufenthalten

  • Förderung von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern
  • Geförderte Azubis müssen Hauptwohnsitz in Sachsen haben
  • Keine Anrechnung der Ausbildungstage im Ausland auf die Verbundausbildung im Inland
  • 110,00 €/Teilnehmer und Woche
  • Bis zu 210,00 € Unterbringungskosten/Woche
  • Verpflegungspauschale von 98 €/Woche
  • Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsort bis 21 €/Woche
  • Erstattung der wirtschaftlichsten An- und Abreise

Achtung:
Im Programm „Ausland“ muss zwingend der Bescheid bzw. die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn abgewartet werden, bevor mit der Maßnahme begonnen werden darf. 

4. Förderung des Erwerbs von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen von Azubis

  • Ausgliederung der Sprachen aus der "Zusatzqualifizierung"
  • Förderung von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern
  • Geförderte Azubis müssen Hauptwohnsitz in Sachsen haben
  • 110,00 €/Teilnehmer und Woche - nur Vollzeitmaßnahmen möglich!

Achtung:
Im Programm „Sprache“ muss zwingend der Bescheid bzw. die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn abgewartet werden, bevor mit der Maßnahme begonnen werden darf. 

Informationsblätter und Antragsformulare unter www.esf-in-sachsen.de, Kundeninfo, Punkt 8

5. Zusatzqualifikationen

  • Informationen erhalten Sie unter www.esf-in-sachsen.de, Kundeninfo, Richtlinien, Förderbausteine SMWA Referat 24, Zusatzqualifikation (SMWA)
  • Beantragen können Sie unter www.esf-in-sachsen.de, Förderung, ZQ ab 2005/2006.
  • Ab sofort ist die neue Prano-Version 2.3.0 auf dem ESF-Internetportal www.esf-in-sachsen.de verfügbar.
    Bitte beachten Sie, dass ab sofort die Antragstellung/Abrechnung nur noch über diese neue Prano-Version 2.3.0 möglich ist.
  • Für Rückfragen stehen Ihnen die Berater der Sächsischen Aufbaubank-Förderbank  zur Verfügung, Tel.: 0351/4910-4930.

 

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