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Was ist zu beachten, wenn Waren ins Ausland verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken vorübergehend ins Ausland mitgenommen werden?
Die folgenden Informationen finden Sie in unserer A-bis-Z-Liste. Gern können Sie sich bei allen Fragen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK wenden:
C – Carnet ATA: Ein Zolldokument für die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren. Es gilt nur in bestimmten Ländern und für bestimmte Verwendungszwecke (Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgut, Warenmuster). Mit einem Carnet müssen im Ausland keine Einfuhrabgaben hinterlegt und keine weiteren Zollformulare ausgefüllt werden, allerdings sind bestimmte Gebühren je nach Warenwert zu entrichten. Die ausgefüllten Carnet-Vordrucke werden von der IHK registriert und gestempelt, anschließend müssen die aufgelisteten Waren und das Carnet der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) zur Abfertigung vorgelegt werden. – Zum Ausfüllen der Papierformulare bietet die IHK Ausfüllhilfen im pdf-Format an, die heruntergeladen werden können.
E – Elektronisches Ursprungszeugnis: Die Funktion ist die gleiche wie beim Ursprungszeugnis, das in Papierform beantragt wird. Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses wird vom Unternehmen an die IHK elektronisch übermittelt und die Bewilligung der IHK erfolgt auf dem gleichen Weg. Im Interesse einer sicheren, verschlüsselten Datenübermittlung werden im Unternehmen und bei der IHK sogenannte Signaturkarten mit digitaler Signatur + Lesegerät verwendet. Der große Vorteil eines elektronischen Ursprungszeugnisses liegt im schnellen Datenaustausch der es möglich macht, Ursprungszeugnisse unabhängig von Botenfahrten und Postlaufzeiten zu erhalten.
E – EUR.1 und EUR-MED: Diese Dokumente, sogenannte Warenverkehrsbescheinigungen, werden benötigt, um den Empfängern von Warensendungen in bestimmten Ländern Zollvergünstigungen zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass das betreffende Empfängerland ein sogenanntes Präferenzabkommen mit der Europäischen Union (bis November 2009 Europäische Gemeinschaft) geschlossen hat und die exportierten Waren die darin genannten Herstellungsbedingungen erfüllen. – Die hier hinterlegten Word-Dokumente erleichtern das Ausfüllen und Ausdrucken der Papiervordrucke.
I – IHK-Erklärung für den nichtpräferentiellen Ursprung. Dieses Dokument dient dem Nachweis des sogenannten nicht-präferentiellen Ursprungs, auch handelspolitischer Ursprung genannt. Verwendet wird es ähnlich wie eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung, nur eben für den nicht-präferentiellen Bereich und wie diese auch nur als Nachweis für Warenlieferungen innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union. – Im Unterschied zu einem Ursprungszeugnis kann die IHK-Erklärung auch als Langzeiterklärung mit der Gültigkeit von bis zu einem Jahr ausgestellt werden.
I – Incoterms 2010: "InCoTerms" bedeutet International Commercial Terms – also internationale Handelsklauseln. Dahinter verbirgt sich ein System von vorformulierten Vertragsbedingungen für Verkäufer und Käufer von Waren hinsichtlich ihrer Pflichten bei Lieferung, Transport und Abnahme sowie des Gefahr- (Risiko-) übergangs. Etwa alle zehn Jahre werden die Regeln an aktuellen Erfordernisse angepasst durch die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris. Nach der Überarbeitung in 2010 enthalten sie nun elf standardisierte Klauseln: EXW, FCA, FAS, FOB, CPT, CIP, CFR, CIF, DAT, DAP und DDP.
L – Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung dienen als Nachweis dafür, dass die darin genannten Waren die Herstellungsbedingungen der Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und anderen Ländern erfüllen. Aufgrund von Lieferantenerklärungen können Exporteure eine Präferenzerklärung auf der Handelsrechnung abgegeben oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bzw. EUR.MED beantragen. Damit verschaffen sie ihrem Kunden in einem Land, mit dem die EU ein Präferenzabkommen geschlossen hat, die Möglichkeit, die Waren zollbegünstigt einzuführen.
P – Patent- und Markenschutz, Schutz des geistigen Eigentums: bei Warenlieferungen, die nach Deutschland eingeführt werden, wird der Zoll tätig, wenn Verstöße gegen Schutzrechte festgestellt werden.
U – Ursprungszeugnis: Mit einem Ursprungszeugnis wird das Herstellungsland oder die Herstellungsländer von Waren bescheinigt, die ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen im Ausland verschickt. Der ausgefüllte Vordruck wird von der IHK gestempelt und unterschrieben, wenn der angegebene Ursprung nachgewiesen wurde und das Ursprungszeugnis im übrigen den Anforderungen entspricht.
U – USA – Merkblatt für Geschenksendungen: Wegen der zahlreichen Anfragen von Unternehmen und Privatpersonen nach einer Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen entstand dieses Merkblatt.
V – Visum – Empfehlungen für einladende Unternehmen: Geschäftspartner insbesondere aus osteuropäischen Staaten erhalten ein Visum für Deutschland bzw. die sogenannten Staaten des Schengen-Raums nur dann, wenn eine Einladung eines gastgebenden Unternehmens vorliegt. Was darin enthalten sein sollte, hat das Auswärtige Amt in einem Merkblatt zusammengestellt.
W – Warenverkehrsbescheinigung A.TR: gilt nur für Warensendungen in die Türkei. Anders als bei den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED bescheinigt der Zoll die A.TR für Waren jedes Ursprungs, sofern sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr, also nicht im Zoll-Lager befinden.
Z – ZWB / AEO – Informationen zur Sicherheitserklärung: Der "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" (ZWB; Authorised Economic Operator, AEO) ist ein Status, den ein Unternehmen vom zuständigen Hauptzollamt auf Antrag erhält, wenn es eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ("Selbstbewertungsfragebogen") und den Nachweis eines zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten erbracht hat. Die Anforderungen betreffen insbesondere die Sicherheit in der Lieferkette. Lieferanten, die selbst bisher nicht den AEO-Status haben, sichern damit ihrem Kunden bestimmte Verfahrensweisen zu, die für den Erhalt des AEO-Status wichtig sind.
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