RECHT UND FAIR PLAY
Die Rechte und Pflichten des Sachverständigen sind in der Sachverständigenordnung geregelt. Zu §§ 2 Abs. 4 , 21 Abs. 1 Buchst. d), Abs. 2 Sachverständigenordnung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Urteils des BVerwG vom 1. Februar 2012, AZ.: BVerwG 8 C 24.11 die Regelung zumindest bis zum Vorliegen der Urteilsgründe nicht angewendet wird. Für Fragen steht Ihnen Frau Panhans, 0371 6900-1120, zur Verfügung.
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