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Änderungen beim ESF-Existenzgründungszuschuss

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Dokument-Nummer: 15208

ESF-Existenzgründungszuschuss

Änderung beim ESF-Existenzgründerzuschuss

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat per Erlass vom 25.01.2010 eine Änderung beim ESF-Existenzgründungszuschuss beschlossen.

Eine Aufstockung des Gründungszuschusses wird demnach nicht mehr gewährt, wenn der Mindestbetrag für eine ESF-Förderung der Aufstockung von 250 EUR pro Monat nicht erreicht wird. Diese Änderung gilt für alle Anträge, die ab 26.01.2010 bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) eingegangen sind.

Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus oder bei drohender Arbeitslosigkeit eine eigene Existenz gründen, können Sie den ESF-Existenzgründerzuschuss als Zuschuss zum Lebensunterhalt beantragen. Die Gelder dafür stellt der Freistaat Sachsen gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) bereit. Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) gemäß §§19SBGII bezieht, ist von der Förderung ausgeschlossen.

Weitere Informationen zum ESF-Existenzgründerzuschuss bekommen Sie bei der Sächsischen Aufbaubank Dresden.

Allgemeines
Bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit (in Ausnahmefällen auch als Folgeförderung bei Gewährung des Gründungszuschusses) kann eine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten in der Anlaufphase der Selbstständigkeit beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) in Dresden. Details zum Förderprogramm finden Sie unter www.esf-in-sachsen.de.

Das Service-Center der SAB erreichen Sie Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter Tel.: +49 351 49104930.

Antragsunterlagen
Durch die Industrie- und Handelskammer kann standortnah in allen Regionalkammern und Geschäftsstellen für die Beantragung des Zuschusses kostenfrei die notwendige fachliche Stellungnahme zur voraussichtlichen Tragfähigkeit der Existenzgründung angefertigt werden. Dazu sind erforderlich: 

  • Unternehmenskonzept/Businessplan
  • Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
  • Rentabilitätsvorschau für 6 Monate und 3 Jahre
  • Lebenslauf/Werdegang
  • Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis (nach Möglichkeit)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig werden. Bitte verwenden Sie die Formulare der Sächsischen Aufbaubank.

Die Industrie- und Handelskammer stellt - in der Regel im Zusammenhang mit der Fertigung der Stellungnahme zur Tragfähigkeit - die Identität des Antragstellers fest. Dazu benötigen wir neben dem vorab ausgefüllten Formular "Identitätsfeststellung" (unter www.esf-in-sachsen.de) Ihren gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass.

Förderumfang
Der Zuschuss beträgt für den Zeitraum von 9 Monaten 1.000 € monatlich und für weitere 6 Monate 500 € monatlich.

Förderdauer
Für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten kann diese Förderung gewährt werden.

Fördervoraussetzungen
Existenzgründer, die arbeitslos registriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und II besitzen oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen. Gefordert wird die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes mit dazugehöriger Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie der Nachweis der fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse.

Bestätigung des Verwendungsnachweises
Für die Auszahlung der Rate(n) ist eine Bestätigung zum Bestehen des Unternehmens notwendig. Diese Bestätigung kann die IHK kurzfristig und unbürokratisch anhand der ihr vorliegenden Informationen erstellen. Dazu sollte der Antragsteller neben dem Bestätigungsformular die Gewerbeanmeldung im Original vorlegen.

Hinweise
Für das Verfahren sollte eine Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen vor der Gründung eingeplant werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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