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RECHT UND STEUERN

Handwerksrecht/ Stellungnahmen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung

Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Landratsamt, Stadt) die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

DOKUMENT-NR. 77122

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