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FINANZANLAGENVERMITTLER

§ 34 f GewO - Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013

Aktuell benötigen Finanzanlagenvermittler  – abhängig vom Finanzprodukt – eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) oder nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Mit dem  "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts", welches  am 12.Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, wird die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler in einer eigenen Vorschrift der Gewerbeordnung - § 34 f –  neu geregelt. Diese tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Wer zukünftig Finanzanlagen, wie Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds oder sonstige Vermögensanlagen gewerblich vermitteln möchte, muss nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und NEU: eine  bestehende Berufshaftpflichtversicherung sowie entsprechender Sachkunde nachweist. Zudem müssen sich Erlaubnisinhaber unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein öffentlich einsehbares  Register eintragen lassen.

Weitere Informationen, zum Beispiel zu Ausnahmen der Erlaubnispflicht, Übergangsbestimmungen für die § 34c-Erlaubnisinhaber oder Anforderungen an die Mitarbeiter finden Sie unter "Mehr zu diesem Thema".

DOKUMENT-NR. 107160

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