EU-Dienstleistungs-Richtlinie
(DL-RL)
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Dienstleistungen im
Binnenmarkt
Zielstellung der DL-RL ist es, den
Dienstleistungsaustausch im Binnenmarkt zu befördern. Ein
umfassendes Maßnahmenpaket verpflichtet die Mitgliedsstaaten, nicht
zwingend notwendige Beschränkungen für Dienstleistungserbringer bei
der Aufnahme und Ausübung deren Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedsstaat abzubauen. Dies betrifft sowohl die
Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat als auch der
Dienstleistungsfreiheit bei vorübergehenden grenzüberschreitenden
Dienstleistungen. Die Richtlinie richtet ihr Augenmerk vor allem
auf kleinere und mittelständische Unternehmen, die nicht wie
Großkonzerne über die Möglichkeiten verfügen, die Bedingungen in
dem jeweiligen Zielland zu sondieren und die bestehenden Hürden zu
meistern.
Dieses Ziel soll bis Ende 2009 vor allem
erreicht werden durch:
- Überprüfung der Rechtsvorschriften durch jeden Mitgliedsstaat
auf ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie (z.B. die Pflicht, ein
Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform wie z.B. der GmbH zu
führen) -Normenscreening-
- Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedsstaaten, gestützt auf
das ”elektronische Binnenmarkt-Informationssystem– IMI
(z.B.Auflistung der Qualifikationsanforderungen,
Informationsaustausch der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten).
- Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartnern in jedem
Mitgliedsstaat, denn Dienstleister sollen künftig bei einer Stelle
alle erforderlichen Informationen erhalten und über diese auch alle
Verwaltungsverfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung
ihrer Tätigkeit auf elektronischem Wege abwickeln können; die
Verwaltungszuständigkeiten bleiben davon unberührt.
Die Industrie- und Handelskammern unterstützen
diese Zielstellung und Maßnahmen. Sie setzen sich gemeinsam mit den
Handwerkskammern bei ihrer Mitarbeit in unterschiedlichen Gremien
auf Bundes- und Landesebene für praxisgerechte, wirtschaftsnahe und
effiziente Lösungen ein. Die in Deutschland bzw. im Freistaat
Sachsen ansässigen Unternehmen sollen aber von den Erleichterungen
genauso profitieren können wie ausländische (Binnenmarkt-)
Unternehmen, die ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten
wollen. So unterstützen die Kammern den Beschluss der
Wirtschaftsministerkonferenz vom 4./5. Juni 2007, dass das Angebots
des Einheitlichen Ansprechpartners auch den deutschen
Dienstleistern zur Verfügung stehen soll. Die Kammern fordern aber
darüber hinaus, dass auch die Unternehmen von den Erleichterungen
profitieren, die vom Anwendungsbereich der DL-RL ausgenommen sind
(wie z.B. Sicherheitsdienstleistungen, Arbeitnehmerüberlassung) und
die nicht zum Kreis der Dienstleister zählen (z.B.
Industrieproduktion).
Da jedoch die Schaffung des einheitlichen
Ansprechpartners in der Verantwortung jedes Bundeslandes liegt,
darf es nicht dazu kommen, dass in Deutschland ein „Flickenteppich”
entsteht. Es darf nicht geschehen, dass der einheitliche
Ansprechpartner in einigen Bundesländern allen Unternehmen zur
Verfügung steht, in anderen hingegen nur den von der DL-RL-
erfassten Dienstleistern. Die Bundesländer müssen bei der
Regelung der Zuständigkeiten ihres einheitlichen
Ansprechpartners zwingend ein Mindestmaß an Übereinstimmung
Kristina Strecker