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RECHT UND STEUERN

Verbesserung der Rahmenbedingungen für Dienstleistungen im Binnenmarkt

EU-Dienstleistungs-Richtlinie (DL-RL)
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Dienstleistungen im Binnenmarkt

Zielstellung der DL-RL ist es, den Dienstleistungsaustausch im Binnenmarkt zu befördern. Ein umfassendes Maßnahmenpaket verpflichtet die Mitgliedsstaaten, nicht zwingend notwendige Beschränkungen für Dienstleistungserbringer bei der Aufnahme und Ausübung deren Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat abzubauen. Dies betrifft sowohl die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat als auch der Dienstleistungsfreiheit bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Die Richtlinie richtet ihr Augenmerk vor allem auf kleinere und mittelständische Unternehmen, die nicht wie Großkonzerne über die Möglichkeiten verfügen, die Bedingungen in dem jeweiligen Zielland zu sondieren und die bestehenden Hürden zu meistern.

Dieses Ziel soll bis Ende 2009 vor allem erreicht werden durch:

  • Überprüfung der Rechtsvorschriften durch jeden Mitgliedsstaat auf ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie (z.B. die Pflicht, ein Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform wie z.B. der GmbH zu führen) -Normenscreening-
  • Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedsstaaten, gestützt auf das ”elektronische Binnenmarkt-Informationssystem– IMI (z.B.Auflistung der Qualifikationsanforderungen, Informationsaustausch der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten).
  • Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartnern in jedem Mitgliedsstaat, denn Dienstleister sollen künftig bei einer Stelle alle erforderlichen Informationen erhalten und über diese auch alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit auf elektronischem Wege abwickeln können; die Verwaltungszuständigkeiten bleiben davon unberührt.

Die Industrie- und Handelskammern unterstützen diese Zielstellung und Maßnahmen. Sie setzen sich gemeinsam mit den Handwerkskammern bei ihrer Mitarbeit in unterschiedlichen Gremien auf Bundes- und Landesebene für praxisgerechte, wirtschaftsnahe und effiziente Lösungen ein. Die in Deutschland bzw. im Freistaat Sachsen ansässigen Unternehmen sollen aber von den Erleichterungen genauso profitieren können wie ausländische (Binnenmarkt-) Unternehmen, die ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten wollen. So unterstützen die Kammern den Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 4./5. Juni 2007, dass das Angebots des Einheitlichen Ansprechpartners auch den deutschen Dienstleistern zur Verfügung stehen soll. Die Kammern fordern aber darüber hinaus, dass auch die Unternehmen von den Erleichterungen profitieren, die vom Anwendungsbereich der DL-RL ausgenommen sind (wie z.B. Sicherheitsdienstleistungen, Arbeitnehmerüberlassung) und die nicht zum Kreis der Dienstleister zählen (z.B. Industrieproduktion).

Da jedoch die Schaffung des einheitlichen Ansprechpartners in der Verantwortung jedes Bundeslandes liegt, darf es nicht dazu kommen, dass in Deutschland ein „Flickenteppich” entsteht. Es darf nicht geschehen, dass der einheitliche Ansprechpartner in einigen Bundesländern allen Unternehmen zur Verfügung steht, in anderen hingegen nur den von der DL-RL- erfassten Dienstleistern. Die Bundesländer müssen bei der Regelung der Zuständigkeiten ihres einheitlichen Ansprechpartners zwingend ein Mindestmaß an Übereinstimmung


Kristina Strecker

DOKUMENT-NR. 14203

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