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RECHT UND STEUERN

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Familienpflegezeitgesetzes

Die IHK Chemnitz begrüßt die Intension des Bundesfamilienministeriums zur besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege naher Angehöriger. Allerdings wird der vorliegende Referentenentwurf dieser Zielsetzung nur eingeschränkt gerecht. Deren Umsetzung ist zu einseitig zu Lasten des Arbeitgebers ausgestaltet. Die gesetzlichen Regelungen sind sehr verklausuliert, so dass sich der Inhalt nur schwer erschließt. Des Weiteren werden in verschiedenen rechtlichen Konstellationen vertragliche Beziehungen zwischen drei Akteuren, namentlich dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (im Folgenden Bundesamt für Familie), dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten begründet. Schließlich würde die inhaltliche Umsetzung des vorliegenden Referentenentwurfes insbesondere klein- und mittelständischer Arbeitgeber vor nicht unerhebliche verwaltungsorganisatorische und damit personelle wie finanzielle Mehrbelastungen stellen. Die dabei im Referentenentwurf benannten Informationspflichten dürften hierbei von untergeordneter Relevanz sein.

 Vielmehr sollte seitens des Gesetzgebers darüber nachgedacht werden, dass denjenigen Beschäftigten, welche die ehrenwerte Aufgabe der Pflege naher Angehöriger auf Zeit übernehmen wollen, seitens des Bundesamtes für Familie direkt ein zinsloses Darlehen in Höhe der Arbeitszeitreduzierung gewährt wird. Die Absicherung über die Krankenversicherung wäre durch das weiterhin bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gesichert, hinsichtlich der Rentenversicherung könnten pflegezeitrelevante Entgeltpunkte direkt (ggf. unter Berücksichtigung der Höhe des auszuzahlenden Darlehens) dem Rentenkonto gutgeschrieben werden und in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung könnte – bspw. vergleichbar dem Kurzarbeitergeld – der Zeitraum der durch die Pflegezeit bedingten Absenkung des maßgebenden Arbeitsentgeltes unberücksichtigt bleiben. Die notwendige soziale Absicherung der Beschäftigten wäre damit vorhanden und der verwaltungsorganisatorische Aufwand für den Arbeitgeber deutlich reduziert. Aus Sicht der Wirtschaft darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Gewährung der Familienpflegzeit einen nicht unerheblichen betrieblichen, verwaltungsorganisatorischen und personellen Mehraufwand bedeutet, der sich daraus ergibt, dass der die Familienpflegezeit in Anspruch nehmende Beschäftigte seine bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu ¼ reduzieren kann.

 Die vollständige Stellungnahme finden Sie nebenstehend zum Download.

DOKUMENT-NR. 81211

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