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LOHNUNTERGRENZE

Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Am 1. Januar 2012 trat die Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. Sie wurde im Bundesanzeiger Nr. 195 vom 28. Dezember 2011 veröffentlicht und kann z.B. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter „Nachrichten/Gesetzesvorhaben und Neuregelungen“ abgerufen werden. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher einem Entleiher Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Beschäftigte“ genannt) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Sie findet auch Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland Beschäftigten. Arbeitgeber haben ihren in der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten mindestens das in der Verordnung festgelegte Bruttoentgelt je Arbeitsstunde zu zahlen. In den Neuen Bundesländern (einschließlich Berlin) beträgt das Mindeststundenentgelt bis zum 31.10. diesen Jahres 7,01 Euro und bis zum 31.10.2013 dann 7,50 Euro, Für die übrigen Bundesländer gelten in dieser zeitlichen Staffelung 7,89 Euro bzw. 8,10 Euro. Es gilt das Arbeitsortprinzip. Ist jedoch das Mindeststundenentgelt am Einstellungsort höher als am Arbeitsort, ist dieses (höhere) zu zahlen. mehr

DOKUMENT-NR. 107360

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