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Antrag auf Anerkennung von Bildungsabschlüssen
(PDF, 61 KB) (Dokument-Nr.: 16063)
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Die Feststellung einer Gleichwertigkeit und damit die Bescheinigungen über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen/Anerkennung von Berufsabschlüssen von
Prüfungen ist nur bei Anträgen für:
- DDR- Facharbeiter oder Meisterabschlüsse gemäß Einigungsvertrag
- Berufsabschlüsse von Berechtigten gemäß Bundesvertriebenengesetz
- Berufsabschlüsse aus Ländern, mit denen es bilaterale Abkommen gibt
(Frankreich, Österreich) – (sog. geregelter Bereich)
notwendig.
Bei Berufsabschlüssen aus EU-Mitgliedstaaten/Vertragsstaaten des EWR wird derzeit nur eine gutachterliche Aussage getroffen (ungeregelter Bereich).
Die IHK Chemnitz ist dann für die Gleichstellung zuständig, wenn
Für Abschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule oder Universität erworben wurden, ist die IHK nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das
Sächsisches Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst
Referat Hochschulrecht
PF 10 09 20
01079 Dresden
Wie kann die Gleichstellung bzw. Anerkennung beantragt werden?
Um eine Bescheinigung über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen bzw. eine Anerkennung von Berufsabschlüssen oder eine gutachterliche Aussage zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Das Formular hierzu finden Sie im Downloadbereich.
Wie kann das ausgefüllte Formular an die IHK gesendet werden?
Das ausgefüllte Formular kann
- per Fax oder
- per Post zurückgesandt bzw.
- persönlich abgegeben werden
- per E-Mail nur dann, wenn Sie das Formular elektronisch qualifiziert signieren.
Welche Unterlagen sind für die Gleichstellung erforderlich?
Alle Kopien müssen amtlich beglaubigt sein!
Die Unterlagen können Sie per Post senden oder persönlich abgeben.
Was kostet das Verfahren?
Für die Prüfung und Bearbeitung des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 – erhoben. Für die Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz werden keine Gebühren erhoben. Hinweise entnehmen Sie bitte auch dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 37 Einigungsvertrag (EinigVtr)
- § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- Art. 22 Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- Gemeinsame Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 23.10.2004
- Gemeinsame Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich vom 31.08.2005