. .
Illustration

VERFAHREN NACH EU-DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE

Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger nach §§ 36, 36a GewO

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind in den Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt”. Die Industrie- und Handelskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird nach einem vorhergehenden Gespräch durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern.

Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden grundsätzlich so genannte Fachgremien eingeschaltet, die – mit einschlägigen Fachleuten besetzt – die Bewerber mittels eines Fachgespräches, ggf. nach zuvor anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen, auf die nötige Qualifikation hin überprüfen. Diesen Fachgremien werden vorab die von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten oder andere schriftliche Arbeitsproben zur Einsichtnahme übergeben.

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller per Bescheid zur Kenntnis gegeben.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen wird durch den Präsidenten oder einen Beauftragten der IHK vorgenommen.

Die IHK händigt bei öffentlicher Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen die Bestellurkunde, den Ausweis, den Rundstempel und die Sachverständigenordnung und die dazugehörigen Richtlinien aus.

Die öffentliche Bestellung ist auf fünf Jahre befristet. Eine erneute Bestellung ist auf Antrag möglich. Der Antrag kann von dem Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden.

Bei diesem Verfahren ist eine vollständige elektronische Abwicklung nicht möglich, da für die Antragsbearbeitung erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie bzw. im Original vorgelegt werden müssen.

Übersicht der bisherigen Sachgebiete für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung

Voraussetzungen für die Bestellung gem. § 36 GewO:
Nach Gewerbeordnung können Sie als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:

  • ein Bedarf für Sachverständigenleistungen für das beantragte Sachgebiet besteht,
  • keine Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen,
  • Sie eine Niederlassung in Deutschland haben,
  • Sie das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Sie erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweisen,
  • Sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen,
  • Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  • Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten.

Hinweis für Antragsteller aus dem EU-Ausland bzw. Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, § 36 a GewO
Bei der Bewertung der besonderen Sachkunde von Antragstellern werden auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise berücksichtigt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR ausgestellt wurden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Außerdem können Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt werden, wenn der Sachverständige dort für ein bestimmtes Sachgebiet bereits eine Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder er in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorliegenden Nachweisen ergibt, dass der Sachverständige im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt. Liegen wesentliche Unterschiede vor, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.

Übersicht der fachlichen Bestellungsvoraussetzungen

Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen müssen Sie in der Regel dem Antrag beifügen:

  • Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung
  • IHK-Formblatt einschließlich Erklärungen des Antragstellers
  • tabellarischer Lebenslauf zur beruflichen Tätigkeit und zu den praktischen Erfahrungen auf dem beantragten Sachgebiet
  • zwei Passbilder
  • Nachweise für alle antragsrelevanten Zeugnisse, sonstigen Urkunden, sowie über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen durch Vorlage beglaubigter Kopien oder Vorlage der Originale
  • Behördenführungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Zustimmungserklärung des Arbeitgebers bei bestehendem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
  • Mind. drei Referenzen von Personen, die Auskunft über die besondere Sachkunde geben können
  • fünf selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge dgl., aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde” und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt.
  • Nachweis von Weiterbildungen zur Sachverständigentätigkeit und zum Sachverständigenrecht

Kosten:
Ca. 500,00 Euro zuzüglich Kosten für die Überprüfung der besonderen Sachkunde (ca. 2.000,00 Euro).

Wichtig!
Mit der Antragstellung wird der entsprechende Gebührentatbestand begründet. Es kommt nicht darauf an, dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird.

Rechtsgrundlagen:
§§ 36, 36a GewO, Sachverständigenordnungen der IHKs

Rechtsmittel:
Bei Ablehnung des Antrages kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der IHK eingelegt werden.

DOKUMENT-NR. 16830

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: +49 371 6900-1120

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • EU-DL- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT