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Die Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes wird voraussichtlich am 10. Februar 2012 im Bundesrat diskutiert. Momentan ist keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung eines „Hygiene-Barometers“ enthalten. Allerdings sehen die vorgeschlagenen Neuregelungen für § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuchs (LFGB) durchaus die Veröffentlichung von Betrieben vor, die in nicht unerheblichem Ausmaß gegen Hygienevorschriften verstoßen.
Die im Kabinettsentwurf zum Verbraucherinformationsänderungsgesetz vom 02.12.2011 vorgeschlagene Formulierung in § 40 Abs. 1a Ziffer 2 (LFGB) sollte ermöglichen, Betriebe im Internet zu veröffentlichen, die beispielsweise gravierende Hygienemängel bei Schanktischen und Zapftischen aufweisen und mit einem Bußgeld von mehr als 350,00 € belegt werden. Mit einem Piktogramm versehen werden dürften sie allerdings nicht. Auch die Veröffentlichung von Listen der durchgeführten Lebensmittelkontrollen und deren Ergebnis ist derzeit nicht vorgesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht nach § 40 Absatz 1 LFGB würde das für die Behörden eine Vereinfachung bedeuten: Sie müssten den Vorwurf des gravierenden Verstoßes gegen Hygienevorschriften nicht mehr abwägen und auch nicht begründen.
Für die Unternehmen der Branche Gastgewerbe würde dies bedeuten, dass tatsächlich nur die „Schwarzen Schafe“ veröffentlicht werden. Ob daraus auch die systematische Erfassung und Veröffentlichung einhergeht, wie sie beispielsweise im Portal: www.lebensmittelwarnung.de erfolgt, bleibt abzuwarten.
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