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Merkblatt zum Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz
(PDF, 40 KB) (Dokument-Nr.: 16155)
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Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz geändert
Am 1. Januar 2010 traten Änderungen zum Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. So bringt der neu gefasste § 3 Nr. 3 Betreibern von Gaststätten, Spielhallen und Diskotheken sowie für die Spielbanken durch Erweiterung der Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot größere Entscheidungsfreiheit. Die Inanspruchnahme von Ausnahmen ist, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, mit der Pflicht zur Kennzeichnung als Raucherräume und dem Zutrittsverbot für Minderjährige verbunden.
§ 3 Nr. 3 beinhaltet nunmehr folgende Ausnahmen:
(lt. Begründung: in Verantwortung Gastwirt und Veranstalter, z.B. Familienfeiern; darunter fallen nicht Rauchervereine und Raucherclubs; Trennung der geschlossenen Gesellschaft von weiteren, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten)
Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31.12.2009, Gesetz zur Änderung des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Dezember 2009