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Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz geändert

Am 1. Januar 2010 traten Änderungen zum Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. So bringt der neu gefasste § 3 Nr. 3 Betreibern von Gaststätten, Spielhallen und Diskotheken sowie für die Spielbanken durch Erweiterung der Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot größere Entscheidungsfreiheit. Die Inanspruchnahme von Ausnahmen ist, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, mit der Pflicht zur Kennzeichnung als Raucherräume und dem Zutrittsverbot für Minderjährige verbunden.

§ 3 Nr. 3 beinhaltet nunmehr folgende Ausnahmen:

  • abgetrennte Nebenräume von Gaststätten (Kennzeichnung)

  • Einraumgaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche (Kennzeichnung)
    (lt. Gesetzesbegründung: Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereit gehalten werden; nicht geknüpft an eingeschränktes Speisenangebot)

  • bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten und Nebenräumen von Gaststätten, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen auf Grund einer personenbezogenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (hier: Zutrittsverbot für Minderjährige nicht vorgeschrieben)

(lt. Begründung: in Verantwortung Gastwirt und Veranstalter, z.B. Familienfeiern; darunter fallen nicht Rauchervereine und Raucherclubs; Trennung der geschlossenen Gesellschaft von weiteren, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten)

  • abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche von solchen Diskotheken, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben (Kennzeichnung)

  • abgetrennten Nebenräumen von Spielbanken und Spielhallen

  • Einraumspielhallen mit weniger als 75 qm Gastfläche
    (Gesetzesbegründung enthält zur Bemessung der Fläche keine Aussage)

Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31.12.2009, Gesetz zur Änderung des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Dezember 2009

DOKUMENT-NR. 12508

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