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MITGLIEDSCHAFT

IHK-Beitrag

Alle gewerblichen Unternehmen - ausgenommen Handwerksbetriebe - sind kraft Gesetzes Mitglied der Industrie- und Handelskammer, sofern sie im Kammerbezirk zumindest eine Betriebsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 IHKG). Entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird ein Pflichtbeitrag erhoben.

Diese Pflichtbeiträge stellen eine wesentliche Einnahmeposition für die IHK dar. Es werden damit vielfältige Aktivitäten der Interessenvertretung und Wirtschaftsförderung (z. B. Existenzgründungsberatung, Außenwirtschaftsförderung, Stellungnahmen zu Gesetzen und Planungsvorhaben) finanziert.

Darüber hinaus werden die hoheitlichen Aufgaben der IHK (z. B. berufliche Ausbildung, Prüfungswesen, Gefahrgutfahrerschulungen), für die ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, über Beiträge im Sinne des Solidarprinzips quersubventioniert.

IHK-Beiträge sind öffentliche Abgaben und stellen - im Unterschied zu Gebühren und Entgelten - keine direkte Gegenleistung für individuell abgrenzbare Einzelleistungen (z. B. im Servicebereich) dar.

Grundsätzlich ist jeder Kammerzugehörige beitragspflichtig.
Rechtsgrundlagen:

  • § 3 Absätze 2, 3 und 4 IHKG sowie § 4 IHKG
  • Beitragsordnung
  • Wirtschaftssatzung (bis 2005: Haushaltssatzung)

Die Beiträge werden als (gestaffelte) Grundbeiträge und (direkt ertrags- bzw. gewinnabhängige) Umlagen erhoben.

Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, erstmals mit Beginn der Kammerzugehörigkeit. Sie endet mit dem Zeitpunkt, indem die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt und wird durch die Einleitung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht berührt.

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DOKUMENT-NR. 3717

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