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STANDORTPOLITIK

Grenzüberschreitende Infrastruktur

Grenzüberschreitende Infrastruktur ab 21.12.2007

Im Zuge des Schengener Abkommens wurde am 21.12.2007 die deutsch-tschechische Grenze zur EU-Binnengrenze.
An den Grenzübergangsstellen wurden die stationären Grenzkontrollen durch die Bundespolizei eingestellt.
Die Grenze kann jetzt an jeder beliebigen Stelle überschritten werden. Der Personalausweis oder Reisepass
ist jedoch mitzuführen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA)hat in einer Übersicht die für Fahrzeuge
nutzbaren Grenzübergänge ab 21.12.2007 zusammengestellt.

Ausnahmegenehmigungen im sächsisch-tschechischen Straßenverkehr

Auf Grund der direkten Nachbarschaftslage gehört Tschechien zu den wichtigsten wirtschaftlichen Partnern Sachsens. Eine funktionierende Kooperation zwischen sächsischen und tschechischen Unternehmen ist eine der wichtigsten Vorraussetzungen für die weitere Entwicklung der regionalen Wirtschaft im grenznahen Raum. Allerdings gibt es für den grenzüberschreitenden Verkehr aufgrund der defizitären Verkehrsinfrastruktur im grenznahen Raum weiterhin zahlreiche Einschränkungen bei Fahrzeugen höherer Tonnage, wodurch der Warentransport sowie die Handelsbeziehungen zwischen Südwestsachsen und tschechischen Grenzregionen erheblich beeinträchtigt sind.
Das Befahren von beschränkten Strecken ist teilweise mit Ausnahmegenehmigung möglich. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet nach Einreichen des ausgefüllten Antragsformulars und der Zustimmung des Straßeninhabers bzw. Straßenverwalters die örtlich zuständige tschechische Behörde. Dies ist in der Regel das Bezirks- oder Stadtamt. Das Formular beinhaltet konkrete Angaben über die zu befahrende Strecke, den Zweck der Ausnahmebeantragung, den Zeitraum sowie konkrete Informationen zu den eingesetzten Fahrzeugen.
Da das Antragsverfahren tschechische Sprachkenntnisse erfordert, bietet die IHK Chemnitz den Unternehmen Unterstützung bei der Antragstellung und bei der Kommunikation mit den zuständigen tschechischen Behörden an.

DOKUMENT-NR. 12636

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