Neu ab 2011 durch Haushaltbegleitgesetz geregelt
Der Spitzenausgleich wird von 95 % auf 90 % reduziert und der Sockelbetrag von bisher 512 € auf 1.000 € angehoben.
Die ermäßigten Steuersätze werden deutlich angehoben (75 % statt 60 % der normalen Sätze).
Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember vergangenen Jahres wurden das Energie- und Stromsteuergesetz in wesentlichen Punkten geändert.
Die Neuregelung der Stromsteuer- Durchführungsverordnung steht dagegen noch aus.
Gegenstand eines vorgelegten Erlasses an die Finanzverwaltung ist zum einen die vorläufige Ausgestaltung des neu eingeführten Entlastungsverfahrens nach § 9b StromStG, zum anderen der jetzt erforderliche Nachweis über die Verwendung von an ein drittes Unternehmen gelieferter Nutzenergie, sofern für die zur Erzeugung der Nutzenergie eingesetzten Energieerzeugnisse bzw. den dazu eingesetzten Strom eine Steuerentlastung beansprucht werden soll.
- Bis zur Änderung der StromStV ist die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beim zuständigen Hauptzollamt mit Vordruck Nr. 1453 – neu – zu beantragen. Bisherige Erlaubnisse und Zulassungen sind durch § 13 StromStG – neu – zum 31.12.2010 automatisch erloschen.
- Die Einschränkung der Steuervergünstigungen im Rahmen des sog. Contractings erfordert ab sofort einen amtlichen Nachweis der Verwendung der Nutzenergie durch Dritte. Der Entlastungsberechtigte hat je nach Fallgestaltung nachzuweisen, dass von ihm nicht selbst genutzte Nutzenergie durch ein (anderes) Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder durch ein (anderes) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist. Dies geschieht durch eine Selbsterklärung auf Vordruck Nr. 1456.
- Die Vordrucke Nr. 1453 und 1456 sowie weitere Informationen über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen sind im Internet unter: www.zoll.de zu finden.
Informationen zu Ermäßigungen und Fristen
Am 01.04.1999 wurde die sogenannte Ökosteuer, bestehend aus der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer eingeführt.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können Anträge auf Steuerermäßigung und -befreiung stellen.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat für die Eräßigungen im produzierenden Gewerbe ein Merkblatt erarbeitet. Den download stellen wir im Randtext unter der Rubrik "Mehr zu diesem Thema" zur Verfügung
Ein Excel-Werkzeug der IHK Lippe zu Detmold steht ebenfalls im Randtext zur Verfügung. Es erlaubt den Unternehmen, die zu erwartenden Steuerersparnisse zu berechnen.